- Einrichtungen für Kinder und Jugendliche
- Einrichtungen für Erwachsene
- Unterstützung und Beratung
- Freizeit und Begegnung
(1) Der Verein führt den Namen: "Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung,
Kreisvereinigung Aichach-Friedberg e.V.".
(2) Der Sitz des Vereins ist Aichach.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Der Verein ist Mitglied der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung,
Landesverband Bayern e.V., Erlangen, und der Bundesvereinigung LEBENSHILFE für
Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Marburg.
(1) Aufgaben und Zweck des Vereins ist die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung und für andere Behinderte und von Behinderung Bedrohte in allen Altersstufen und für ihre Familien bedeuten.
(2) Zu den Aufgaben des Vereins zählen auch Maßnahmen der Jugendhilfe.
(3) Aufgabe des Vereins kann auch die Führung von Vormundschaften und
Pflegschaften für Minderjährige und von Betreuungen für Volljährige sein, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Verein will mit geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Behinderten werben. Soweit es sich um überörtlich wirksam werdende Aktionen handelt, werden diese vorher über den Landesverband mit der Bundesvereinigung besprochen.
(5) Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und kirchlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sein können.
(6) Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, in seinem Wirkungsbereich den Zusammenschluss der Eltern und Freunde Behinderter anzuregen und sie zu beraten.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Zuschüsse
d) Erträgnisse aus Sammel- und Werbeaktionen
e) Sonstige Zuwendungen
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von 3 Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, der zu begründen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaftsrechte von Mitarbeitern des Vereins und seiner Einrichtungen und von Einrichtungen, an denen der Verein beteiligt ist, ruhen für die Dauer dieser Tätigkeit, soweit sie nicht Eltern oder Sorgeberechtigte im Sinne der Satzung sind.
Mitarbeiter in diesem Sinne sind alle Beschäftigten einschließlich des vom Staat zugeteilten Personals, die nicht ausschließlich ehrenamtlich tätig sind. Gleiches gilt für Ehegatten dieser Mitarbeiter.
(4) Jedes Mitglied ist mittelbar Mitglied der Bundesvereinigung und des Landesverbandes.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
b) Austritt
c) Streichung von der Mitgliederliste
d) Ausschluss
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen und der Beitrag nicht entrichtet ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse verschickt wurde. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenem Brief - Rückschein - bekanntzumachen. Der Beschluss gilt als zugegangen, wenn er an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse verschickt wurde, selbst wenn er als unzustellbar zurückkommt.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
(5) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Wahl des Vorstands und Nachwahl gemäß § 9 Absatz 8 der Satzung
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahl der Revisoren, unabhängig ob ein Wirtschaftsprüfer beauftragt ist
oder nicht
d) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
sowie des Berichts der Revisoren
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
f) Änderung der Satzung
g) Entscheidung über Einsprüche bei Ausschlussverfahren
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll nieder- gelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem vom Versammlungsleiter bestimmten Protokollführer unterschrieben.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn hierauf bereits bei der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde; hierbei muss der neue Wortlaut der beabsichtigten Satzungsänderung mitgeteilt werden.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Ehegatten, die Eltern oder Sorgeberechtigte von Behinderten im Sinne dieser Satzung sind, können sich mit schriftlicher Vollmacht gegenseitig vertreten. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(6) Der/Die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in sind jeweils geheim in Einzelab- stimmung zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Bei einer notwendigen Stichwahl zählt die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Vorstands können in offener Abstimmung, aber auch in Sammelabstimmung gewählt werden. Bei Widerspruch eines stimmberechtigten Anwesenden gegen die offene Abstimmung ist schriftlich zu wählen. Bei Sammelabstimmung sind die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen gewählt.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Kalendertage vor dem Tag der Mitgliederver- sammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese Anträge sind umgehend denMitgliedern zuzuleiten.
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand führt seine Geschäfte unter Beachtung der Vorschriften der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und seiner Geschäftsordnung. Hierbei hat er sich außerdem an den Leitlinien des Grundsatzprogramms der LEBENSHILFE sowie der in der Satzung festgelegten Zielsetzung zu orientieren.
(3) Der durch die Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus:
a) der/dem Vorsitzende/n
b) der/dem stellvertretende/n Vorsitzende/n
c) der/dem Schatzmeister/in
d) der/dem Schriftführer/in
e) 5 weitere Vorstandsmitglieder
Mindestens 4 Vorstandsmitglieder müssen Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte von in Einrichtungen des Vereins betreuten Behinderten sein. Die/der Vorsitzende oder ihre/sein Stellvertreter/in sollen diesem Personenkreis angehören.
(4) Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die/der Vorsitzende und die/der stelltretende Vorsitzende, wobei beide alleinvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis vertritt der/die stellvertretendeVorsitzende die/den Vorsitzende/n nur bei dessen/deren Verhinderung.
(5) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden erstattet. Den Mitgliedern des Vorstands kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
(6) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
(7) Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt oder bestellt werden, deren Rechte nicht gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung ruhen und die nicht juristische Personen sind.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied berufen-
(9) Übernimmt ein Vorstandsmitglied oder dessen/deren Ehegatte eine nicht nur kurzfristige entgeltliche Tätigkeit im Verein oder seinen Einrichtungen oder in Einrichtungen, an denen der Verein beteiligt ist, so scheidet er mit dem Tag der Aufnahme dieser Tätigkeit automatisch aus dem Vorstand aus. Das gleiche gilt bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
(10) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
(11) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(12) Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung und Unterstützung einen Beirat sowie Ausschüsse berufen.
(13) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen. Das Aufgabengebiet des besonderen Vertreters sowie den Umfang der Vertretungsbefugnis legt der Vorstand im Rahmen einer Geschäftsordnung und/oder Stellenbeschreibung fest.
(1) Der Vorstand tagt bei Bedarf auf Einladung des/der Vorsitzenden oder - bei dessen/deren Verhinderung - seines/ihres Stellvertreters/in. Auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder muss der/die Vorsitzende eine Vorstandssitzung innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung einberufen.
(2) Der/Die Vorsitzende lädt die Einrichtungsleiter/innen zur Beratung zu den jeweils sie betreffenden Tagesordnungspunkten ein. Der/die Geschäftsführer/in nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandsitzungen teil. Satz 1 und 2 gilt nicht, soweit Angelegenheiten behandelt werden, die die jeweilige Person betreffen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung sämtlicher Mitglieder mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter mindestens der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend ist.
(4) Beschlüsse des Vorstands werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. In dringenden Fällen kann die Beschlussfassung auch schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch erfolgen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklären.
(5) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten.
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages
und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Über Beitragsermäßigung oder Erlass von Beiträgen in begründeten Einzelfällen
entscheidet der Vorstand.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen. (2) Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen auf die LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e.V., Erlangen, sofern dieser aufgelöst ist, auf die Bundesvereinigung LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Marburg übertragen. Besteht die Bundesvereinigung nicht mehr, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.